Barrierefreie Website: Pflicht für Ihren Betrieb oder Angst-Verkauf?
Seit dem Sommer 2025 klingelt bei vielen kleinen Betrieben das Telefon. Am anderen Ende jemand, der von einem neuen Gesetz erzählt. Von Bußgeldern bis 100.000 Euro. Von Abmahnwellen. Und, zufällig, von einer Lösung, die man für einen kleinen Monatsbeitrag gleich mitkaufen könne.
Ich verstehe, dass das Angst macht. Deshalb hier der nüchterne Blick, ohne Jurasprech und ohne Panik. Die wichtigste Nachricht vorweg: Die meisten sehr kleinen Betriebe sind bei ihren Dienstleistungen ausgenommen. Bevor Sie irgendetwas kaufen, prüfen Sie erst in Ruhe, ob Sie überhaupt betroffen sind.
Worum geht es bei diesem Gesetz überhaupt?
Das Ganze heißt Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Es ist seit dem 28. Juni 2025 in Kraft. Der Grundgedanke ist gut: Menschen mit Einschränkungen sollen digitale Angebote genauso nutzen können wie alle anderen. Also zum Beispiel ein Online-Shop, der auch für einen blinden Menschen mit Vorleseprogramm bedienbar ist. Oder eine Buchungsstrecke, die man nur mit der Tastatur durchklicken kann, ohne Maus.
Das Gesetz zielt vor allem auf bestimmte Produkte und auf Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Übersetzt: Es geht in erster Linie um Stellen, wo online etwas verkauft, gebucht oder bezahlt wird. Nicht jede Website fällt automatisch darunter. Und genau das wird am Telefon gern verschwiegen.
Die drei ruhigen Prüffragen
Setzen Sie sich mit diesen drei Fragen kurz hin. Ehrlich beantwortet, wissen Sie danach ziemlich genau, wo Sie stehen.
Erstens: Wie viele Menschen beschäftigen Sie? Es gibt eine Ausnahme für sogenannte Kleinstunternehmen. Das sind Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten. Wenn Sie zu dritt in der Werkstatt stehen oder allein im Kosmetikstudio arbeiten, ist die erste Bedingung schon erfüllt.
Zweitens: Wie hoch ist Ihr Jahresumsatz? Die zweite Bedingung für ein Kleinstunternehmen: höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz (oder eine Bilanzsumme in der Größenordnung). Die allermeisten Einzelbetriebe und kleinen Läden liegen deutlich darunter.
Wenn beides zutrifft, also weniger als 10 Beschäftigte und unter 2 Millionen Umsatz, dann gelten Sie bei Ihren Dienstleistungen als Kleinstunternehmen und sind von den Pflichten des Gesetzes ausgenommen. Das ist keine Grauzone, das steht so im Gesetz.
Drittens, und das ist die entscheidende Frage: Verkaufen Sie online, oder informieren Sie nur? Hier trennt sich vieles. Eine reine Info-Seite, die sagt, wer Sie sind, was Sie machen, wann Sie geöffnet haben und wie man Sie erreicht, ist etwas anderes als ein Shop mit Warenkorb und Bezahlung.
Der typische Fall: Terminkalender, aber kein Shop
Nehmen wir die Praxis, das Studio, die Werkstatt. Auf der Website steht: Leistungen, Öffnungszeiten, Telefonnummer, vielleicht ein Kontaktformular oder ein einfacher Terminkalender. Es gibt nichts zu kaufen, keine Kasse, keinen Versand.
So ein Auftritt ist in aller Regel gar nicht das, worauf das Gesetz zielt. Sie bieten Informationen und einen Draht zu sich, keinen elektronischen Verkauf. Kommt dann noch dazu, dass Sie ein Kleinstunternehmen sind, dann ist die Sache für Ihre Dienstleistungen doppelt entspannt.
Das heißt nicht, dass Sie sich zurücklehnen sollen. Es heißt nur: Der Anruf mit der 100.000-Euro-Drohung passt in den meisten dieser Fälle einfach nicht. Wer Ihnen Panik verkauft, hat oft ein Produkt im Koffer.
Wann Sie es wirklich ernst nehmen sollten
Jetzt die andere Seite, denn ich will fair bleiben. Es gibt Betriebe, die betroffen sind, und die sollten das nicht wegschieben.
Wenn Sie einen echten Online-Shop haben, in dem Kunden Ware in den Warenkorb legen und bezahlen, dann greift die Kleinstunternehmen-Ausnahme bei diesem Verkauf nicht in derselben Weise. Wer online verkauft, sollte sich mit dem Thema ernsthaft beschäftigen. Das Gleiche gilt, wenn Sie über die zehn Beschäftigten oder die Umsatzgrenze kommen, oder wenn Sie in einer Branche mit besonderen Regeln unterwegs sind, etwa Bank- oder Personenbeförderungsdienste.
Im Zweifel, gerade wenn es um Umsatz geht, lohnt eine kurze Nachfrage bei jemandem, der Ihren konkreten Betrieb kennt, also Ihrem Steuerberater oder einem Anwalt. Das ist kein teurer Aufwand, und Sie haben danach Klarheit statt Bauchgefühl. Ich bin kein Jurist und will hier keinen Rechtsrat spielen. Ich sage Ihnen nur, welche Fragen Sie stellen müssen.
Warum das teure Widget kein Schutz ist
Und jetzt kommt der Teil, der mir am wichtigsten ist, gerade für die, die tatsächlich betroffen sind.
Es gibt Anbieter, die verkaufen ein sogenanntes Overlay. Das ist ein kleines Zusatzprogramm, das Sie in Ihre Website einbauen. Meist erscheint dann unten ein Symbol mit einem Männchen, und ein Menü verspricht: größere Schrift, mehr Kontrast, Vorlesefunktion. Dafür zahlen Sie jeden Monat.
Das Problem: So ein Overlay legt sich wie eine Folie über die Seite, aber es repariert die Barrieren darunter nicht. Wenn ein Kontaktformular schlecht gebaut ist, bleibt es schlecht gebaut. Wenn Bilder keine Textbeschreibung haben, zaubert das Widget keine hin. Fachleute für Barrierefreiheit und Betroffenenverbände raten deshalb ausdrücklich von diesen Overlays ab. Im Ernstfall schützt Sie so ein Werkzeug nicht, es kostet nur monatlich.
Echte Barrierefreiheit steckt in der Website selbst. Klare Struktur, ausreichender Kontrast, bedienbar mit der Tastatur, Bilder mit Beschreibung, verständliche Sprache. Das baut man einmal ordentlich ein, nicht als Abo obendrauf. Wie wir so etwas von Anfang an sauber anlegen, können Sie unter wie wir arbeiten nachlesen.
Auch wer nicht muss, gewinnt dabei
Zum Schluss ein Gedanke, der über das Gesetz hinausgeht. Eine klar bedienbare Seite ist kein lästiger Zwang, sie bringt Ihnen Kunden.
Denken Sie an die Stammkundin, die inzwischen 78 ist und auf dem kleinen Handy-Bildschirm kaum noch etwas lesen kann. An den Mann, der nach einem Schlaganfall die Maus schlecht führt. An alle, die einfach eine schlechte Verbindung oder wenig Geduld haben. Gut lesbare Schrift, kräftige Kontraste, große Schaltflächen, eine klare Wegführung: Davon profitieren alle. Nicht nur Menschen mit einer Behinderung, sondern jeder, der schnell zu Ihrer Telefonnummer will.
Barrierefreiheit und einfach nutzbar sind am Ende fast dasselbe. Und einfach nutzbar heißt: mehr Anrufe, mehr Anfragen.
Kurz zusammengefasst
Prüfen Sie erst, ob Sie betroffen sind. Weniger als 10 Beschäftigte, unter 2 Millionen Umsatz, und Sie bieten nur Informationen und Kontakt statt Online-Verkauf? Dann ist die Angst am Telefon meist unbegründet. Verkaufen Sie online oder sind Sie größer, nehmen Sie es ernst, aber kaufen Sie kein Monats-Widget, das die eigentlichen Barrieren nicht anfasst.
Und unabhängig von jeder Pflicht: Eine Seite, die jeder gut bedienen kann, ist einfach eine bessere Seite.
Wenn Sie unsicher sind, wie Ihre bestehende Seite dasteht, schauen wir uns das gern gemeinsam an. Sie können sich bei uns auch eine kostenlose Vorschau Ihrer neuen Website ansehen, sauber gebaut, bevor Sie sich entscheiden. Melden Sie sich einfach über die Kontaktseite, ganz ohne Druck.